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Dossier: Tierschutz & Ethik

Kampf gegen Human-Doping – News 2016

20 April 2016 14:32

Liste der verbotenen Substanzen 2016 

Informationen und Erinnerungen

Dieses Thema behandeln wir alljährlich in unserem «Bulletin» und obwohl es dieses Jahr nur wenige Änderungen gibt, möchte die MEDKO nicht darauf verzichten, auf diese hinzuweisen und andere Elemente wieder in Erinnerung zu rufen. Die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden im Sport ist weltweit gültig. Sie wird von einer Ad-hoc-Kommission der Welt-Anti-Doping-Agentur verfasst. Gemäss Dopingliste sind folgende Substanzen (alle Medikamente und Zusätze) oder Methoden verboten:

  1. zur sportlichen Leistungssteigerung;
  2. die ein effektives oder potenzielles Gesundheitsrisiko darstellen
  3. oder die gegen die Ethik im Sport verstos­sen (spirit of sport).

Es werden drei Kategorien von verbotenen Methoden unterschieden:

  1. Manipulation des Blutes oder seiner Produkte 
  2. Pharmakologische, chemische und physische Verfälschung (maskierende Wirkstoffe, Austausch oder Veränderung der Urin­probe, IV-Infusionen)
  3. Gendoping: Verwendung von normalen oder gentechnisch modifizierten Zellen.

Es ist Aufgabe der Athleten sicherzustellen, dass jedes Arzneimittel, jeder Zusatz, jede frei erhältliche Zubereitung oder jedes andere Präparat, das eingenommen wird, keine verbotenen Substanzen gemäss aktueller Dopingliste enthält. Weitere Informationen unter: www.antidoping.ch.

Selbstverständlich ist diese Liste nicht vollständig und gleiche oder ähnliche chemische oder pharmakologische Substanzen sind ebenfalls verboten, auch wenn sie nicht explizit aufgeführt sind. Auf dieser Seite erlaubt die Medikamenten-Datenbank eine Suche nach kommerziellen Namen (alle in der Schweiz eingetragenen Medikamente) oder nach Wirkstoffen, dies auch auf dem Smartphone (App). Die Tat­sache, dass auf dieser Datenbank die ­mögliche Dosierung für alle in der Schweiz verfügbaren Medikamente zu finden ist, ist ein grosses Plus für die Schweizer Athleten.

Auf der Homepage www.antidoping.ch gibt es des Weiteren diverse spezifische Dokumente und Formulare zum Herunterladen. Zum Beispiel das ATZ-Antragsformular oder eine Kontrollpooltabelle, die anzeigt, wann eine vorgängige Abklärung empfohlen wird.

Kontrollpools 2016:
Die Einteilung der Athletinnen und Athleten in verschiedene Kontrollpools sowie die damit einhergehenden Verpflichtungen werden per 1.1.2016 leicht angepasst. Athletinnen und Athleten, die von den Erneuerungen direkt betroffen sind, werden schriftlich von Antidoping Schweiz darüber informiert.

Die neue Liste der verbotenen Substanzen enthält nur wenige Anpassungen im 2016: 
– Nicht genehmigte Substanzen (S0)
– Anabolika (S1)
– Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Substanzen (S2)

– Beta-2-Agonisten (S3):
Die Asthmamittel wie Salbutamol sind mit einer erlaubten Tagesdosis von 1600 μg/Tag (Ventolin®, Ecovent®; Dospir®) und Formoterol bis 54 μg/Tag (Oxis 12 TH®) und mit Budesonid (Symbicort®, Vannair®) inhalativ bis zu einem Grenzwert erlaubt. Salmeterol (Serevent®) hat inhalativ keine beschränkte Dosierung.
Terbutaline (Bricanyl®) und Feneterol (Partusisten®) verlangen jedoch immer noch nach einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ).
Generell muss eine ATZ beantragt werden, wenn Salbutamol oder Formoterol in höherer Dosierung eingenommen werden muss (im Voraus für Athleten des RTP + NTP/Team-Sport I, ansonsten im Nachhinein).

– Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren (S4):
Neben Insulinen werden neu auch explizit Insulin-Mimetika erwähnt. Ausserdem steht Meldonium (unter dem Markennamen Mildronat® bekannt) neu auf der Liste der verbotenen Substanzen. Diese antiischämisch wirkende Substanz kann die sportliche ­Ausdauerleistung positiv beeinflussen, ­steigert die Regeneration nach Belastung, schützt vor Stress und wirkt stimulierend auf das Zentralnervensystem. In Russland und den baltischen Staaten ist Meldonium als Herz-Therapeutikum zugelassen. Bisher war Meldonium im Überwachungsprogramm aufgeführt.

– Diuretika und Maskierungsmittel (S5)
– Stimulanzien (S6) 
– Narkotika (S7)
– Cannabinoide (S8):

Natürliche oder synthetische Cannabinoide sind in den Wettkämpfen bei allen Sportdisziplinen verboten.

– Glukokortikoide (S9):
Glukokortikoide (unter anderem Kortison) sind oral, intravenös, intramuskulär oder anal verabreicht verboten. Eine ATZ ist für alle diese Verabreichungsarten nötig. Alle anderen Verabreichungsarten (intraartikulär, periartikulär, peritendinös, peridural, intradermisch, topisch oder inhaliert) sind ohne Einschränkung erlaubt. 
– Manipulation von Blut und Blutbestandteilen (M1)

– Chemische und physikalische Manipulation (M2):
Infusionen und/oder Injektionen, die einen Wert von 50 ml pro 6-Stunden-Periode übersteigen, sind verboten, ausser diese werden legitim anlässlich eines Spitalaufenthaltes oder klinischer Untersuchungen durchgeführt.
– Gendoping (M3)
– Verbotene Substanzen in gewissen Sportarten (Alkohol und Betablocker – P1 und P2)

Es hat für die betroffenen Athleten nicht allzu viele Änderungen auf der Liste 2016 gegeben und die ATZ-Formulare können direkt auf www.antidoping.ch bezogen werden.

Weitere Informationen:
Dr. med. Edmond Pradervand, 1580 Avenches, ed.prader@bluewin.ch, Mobile 079 233 06 86
Dr. med. Daniel Güntert, 9630 Wattwil, d.guentert@hin.ch, Mobile 079 407 33 13

Dr. med. Edmond Pradervand, 
Präsident der Medizinischen Kommission

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