Die Nutzung einer grossen Infrastruktureinheit wurde wie folgt neu definiert und im Merkblatt Covid-19 angepasst:
Infrastruktureinheit:
Eine Reithalle oder ein Reitplatz sowie jeder Stallteil gilt als eine einzelne Infrastruktureinheit eines Pferdebetriebes. Grosse Hallen und Plätze können unterteilt werden, was dann als einzelne Infrastruktureinheit gilt.
Es gilt zu beachten, dass die definierte Gruppengrösse von maximal 5 Personen pro Infrastruktureinheit nicht nur von der Fläche der Halle oder dem Reitplatz abhängig ist. Die Gruppengrösse muss auch in anderen Räumlichkeiten der Anlage eingehalten werden können. In der Anlage muss jederzeit sichergestellt sein, dass verschiedene Gruppen nicht miteinander interagieren müssen resp. können. Der Mindestabstand von 2 Metern ist jederzeit einzuhalten.