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Dossier: Pferdetransport & Zollanforderungen

Auslandfahrten mit dem Pferd: Nichts mit Dolcefarniente

14 Mai 2019 10:00

Die Kisten sind gepackt, die Pferde stehen erwartungsvoll im Anhänger, die Reisepässe liegen griffbereit im Handschuhfach. Sonnenbrille aufsetzen, Motor starten, alles paletti? Trotz besten Vorbereitungen bleibt bei Auslandfahrten mit Pferden immer ein mulmiges Gefühl, bis man den Zoll überquert hat und am Bestimmungsort angekommen ist. Im Vorfeld eines internationalen Abenteuers gibt es so viel zu planen, zu klären und zu bedenken, dass man im administrativen Dschungel rasch den Überblick verlieren kann.

Wenig Einigkeit in der Praxis

Grenzüberschreitende Transporte von Pferden zu Sport- oder Freizeitzwecken werden im Verwaltungsjargon als «vorübergehende Ausfuhr und Wiedereinfuhr» bezeichnet. Um bei einem solchen Unterfangen nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, müssen sowohl tierschutzrechtliche als auch strassenverkehrsrechtliche Auflagen erfüllt werden.

In Europa ist hier insbesondere die EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport (Nr. 1/2005) von Belang, wobei deren komplexen Bestimmungen einen gewissen Interpretationsspielraum bieten, der in den umliegenden Staaten sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig bei den Behörden des Landes, in dem das Turnier, der Kurs oder der Wanderritt stattfindet, über die geltenden Auflagen zu informieren.

Tiergesundheit

Wenn Pferde ins Ausland reisen, benötigen sie für die Ausfuhr und Wiedereinfuhr eine Gesundheitsbescheinigung, die von einem Amtstierarzt frühestens zehn Tage vor dem Grenzübertritt ausgestellt werden muss. Bei Reisen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten genügt hier normalerweise ein amtstierärztliches Zeugnis gemäss Anhang II der EU-Richtlinie 2009/156. In gewissen Ländern, beispielsweise in Italien, ist dieser Anhang II jedoch nicht allen Behörden bekannt. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich hier, vom Amtstierarzt einen Eintrag in die TRACES-Datenbank machen zu lassen, die Informationen über sämtliche gewerbsmässige Tierbewegungen über Landesgrenzen innerhalb der EU und der Schweiz enthält. Unabhängig davon, ob man ein Zeugnis nach Anhang II oder eine TRACES-Meldung machen lässt, muss das ausgedruckte Dokument beim Transport mitgeführt werden. Es gibt zudem Länder, die für die Einfuhr von Pferden bestimmte Gesundheitstest, z. B. Coggins-Test, verlangen.

Klären Sie vor der Auslandfahrt ab, ob Ihr Fahrzeug ein Motorwagen oder ein Wohnwagen ist, und prüfen Sie das Rampengefälle. Klären Sie vor der Auslandfahrt ab, ob Ihr Fahrzeug ein Motorwagen oder ein Wohnwagen ist, und prüfen Sie das Rampengefälle. Foto: Dreamstime

ZAVV oder Carnet ATA?

Die Zollanwendung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) ist ein handelsrechtliches Zollpapier, das direkt an der Schweizer Zollstelle ausgestellt wird. Es beinhaltet die Schweizer Zollformalitäten, nicht jedoch die ausländischen. Diese müssen vor Ort am Zoll ebenfalls noch vorgenommen werden. Hierbei kann es passieren, dass die ausländischen Behörden die ZAVV nicht kennen, sodass es zu Komplikationen bei der Einreise kommt. Dies gilt insbesondere für Italien, aber auch in Frankreich erlebte man schon böse Überraschungen.

Auf jeden Fall anerkannt ist das Carnet ATA, das von der Handelskammer des Wohnorts oder einer Spedition ausgestellt wird und sowohl die Schweizer als auch die ausländischen Zollformalitäten umfasst. Es kann in über 60 Ländern für die Aus-, Ein- und Durchfuhr verwendet werden.

Privatperson kann als Unternehmen gelten

Nicht immer werden Pferdetransporte, die nach Schweizer Recht als privat gelten, auch im Ausland als solche anerkannt. In gewissen Ländern wird jede Turnierteilnahme, ja sogar jedes Training, mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung gebracht und der entsprechende Transport als gewerblich beurteilt - was bedeutet, dass der Fahrzeuglenker strengere Anforderungen erfüllen muss.

Einzig ein Pferdetransport durch einen Fahrzeuglenker, der auch der Fahrzeughalter und Eigentümer des mitgeführten und als Heimtier eingetragenen Pferdes ist, kann nicht als gewerbsmässig eingestuft werden. Nur schon der Status als Nutztier wird von manchen Kontrollorganen als Argument angeführt, um den Transport als gewerbsmässig zu deklarieren.

In der Regel - beispielsweise in Österreich und Deutschland - wird zwar die Teilnahme an Turnieren mit Preisgeldern als eine wirtschaftliche Tätigkeit erachtet, nicht jedoch die Teilnahme an Wanderritten oder Kursen.

Werden Transporte von den ausländischen Behörden nach europäischer Gesetzgebung als gewerblich eingestuft, muss der Fahrer eine Bewilligung für den gewerbsmässigen internationalen Pferdetransport vorweisen können, auch wenn der Transport nach Schweizer Recht nicht als gewerbsmässig gilt und somit auch nicht bewilligungspflichtig ist.

Es ist empfehlenswert, den Schriftzug «Pferdetransport» oder einen ähnlichen am Transporter oder Anhänger anzubringen. Es ist empfehlenswert, den Schriftzug «Pferdetransport» oder einen ähnlichen am Transporter oder Anhänger anzubringen. Foto: A. Heimgartner

Ausbildung Pferdetransport

Um eine Bewilligung für den gewerbsmässigen internationalen Pferdetransport nach EU-Recht zu erlangen, muss der Fahrer einen entsprechenden Kurs absolvieren. In der Schweiz gibt es derzeit zwei Anbieter, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV anerkannte Pferdetransportkurse anbieten: der Schweizerische Viehhändler-Verband (SVV) und die Bildungsorganisation ProEqui. Nach drei Jahren muss dieser Kurs entweder wiederholt (ProEqui) oder ein Weiterbildungskurs (SVV) besucht werden.

Anders als bei ProEqui sind beim SVV die Weiterbildungen durch die kantonalen Veterinärämter genehmigt und werden in einer internetbasierten Datenbank zentral erfasst. So können die Kontrollorgane die Aus- und Weiterbildungsstunden sowie die Gültigkeit der Ausweise jederzeit und sehr einfach online überprüfen.

In jedem Fall sind die Bestimmungen, insbesondere die verlangte Form des Ausbildungsnachweises, am Zielort im Ausland zu erfragen und einzuhalten.

Wenn Pferdetransporter zu Wohnwagen werden

Beim Einlösen des Pferdetransportfahrzeugs steckt der Teufel im Detail. Ob es sich nun um einen Lastwagen, einen schweren Motorwagen mit Wohn- bzw. Pferderaum oder einen Wohnmotorwagen handelt, ist streng geregelt, mit allen Vor- und Nachteilen je nach Immatrikulationskategorie. Auch bei leichten Motorwagen und Anhängern ist bei Fahrten ins Ausland unbedingt darauf zu achten, dass diese im Fahrzeugausweis als Pferdetransporter bezeichnet sind.

Im Idealfall ist das Fahrzeug bzw. der Anhänger mit dem Schriftzug «Pferdetransport» oder einem ähnlichen Begriff gekennzeichnet, und es wird immer Wasser und Heu mitgeführt, um allfälligen kritischen Fragen von Zollbeamten zu begegnen. Auch Details wie das Rampengefälle sind zu prüfen, da die EU-Vorschriften (max. 20° Gefälle) nicht bei allen Fahrzeugen eingehalten werden.

Das Carnet ATA wird von der Handelskammer oder einer Spedition ausgestellt und kann in über 60 Ländern verwendet werden. Das Carnet ATA wird von der Handelskammer oder einer Spedition ausgestellt und kann in über 60 Ländern verwendet werden. Foto: A. Heimgartner

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Gerade bei Pferdetransporten in Länder wie Italien, die in der Vergangenheit durch eine sehr restriktive Auslegung der EU-Gesetzgebung aufgefallen sind, lohnt es sich, alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um einen möglichst reibungslosen Zollübertritt zu gewährleisten. Denn im Falle von Problemen sind die grossen Leidtragenden die Pferde, die lange Wartezeiten überstehen müssen. Sie werden dankbar sein, wenn sich die Reisezeit dank der optimalen administrativen Vorbereitung verkürzt.

Cornelia Heimgartner

Sie fahren Pferde von Dritten zum Auslandturnier oder verwenden ein fremdes Transportfahrzeug? Dann treffen Sie folgende Vorkehrungen, um Probleme an der Grenze zu vermeiden*:

Befähigungsausweis Fahrer: Lassen Sie sich vom kantonalen Veterinär­amt einen Befähigungsausweis Fahrer nach EU-Recht ausstellen. Die Veterinärämter verlangen hierfür den Nachweis, dass der Fahrer einen anerkannten Fachkundekurs Pferdetransport besucht hat.
Zulassung als Transportunternehmen: Besuchen Sie einen Kurs für den gewerbsmässigen Pferdetransport, und lassen Sie sich vor dem Auslandtransport vom kantonalen Veterinäramt nach Vorlage des Ausbildungsnachweises eine Zulassung für den gewerbsmässigen Pferdetransport ausstellen.
Zulassungsnachweis für Strassentransportmittel: Klären Sie mit dem Strassenverkehrsamt ab, ob Ihr Fahrzeug korrekt immatrikuliert ist und Sie allenfalls eine Sonderbewilligung für Fahrten an Sonn- und Feiertagen bzw. für die Nacht benötigen. Lassen Sie gegebenenfalls den Vermerk «Pferdetransport» oder ähnlich im Fahrzeugausweis ergänzen.
Beim kantonalen Veterinäramt beantragen Sie nun den Zulassungsnachweis. Beachten Sie, dass je nach Dauer der Reise unterschiedliche Auflagen, z. B. bezüglich Tränkeeinrichtung und Lüftungssystem, erfüllt werden müssen.
Führen Sie diese drei Dokumente im Original mit! 

Bringen Sie an Ihren Lastwagen oder Anhänger den Schriftzug «Pferdetransport» oder ähnlich an.
Nehmen Sie Heu und Wasser für die Pferde mit auf die Reise.
Carnet ATA: Lassen Sie bei der Handelskammer Ihres Wohnkantons oder einer Spedition für jedes Pferd ein Carnet ATA (keine ZAVV) ausstellen.
TRACES: Bestellen Sie rechtzeitig den Amtstierarzt, der eine TRACES-Meldung für jedes Pferd erfassen soll. Nehmen Sie das ausgedruckte Zeugnis für den Transport mit.

*Diese Vorkehrungen sind je nach Land nicht zwingend notwendig, sondern stellen eine optimale Ausgangslage dar, um einen möglichst reibungslosen Zollübertritt zu gewährleisten. Der SVPS übernimmt keinerlei Garantie oder Haftung, sollte es trotz diesen Vorkehrungen zu Problemen kommen.

Informationen Pferdetransporte ins Ausland
www.fnch.ch > Pferd + > Themendossiers > Pferdetransport & Zollanforderungen
www.viehhandel-schweiz.ch > Kurse > Infos Transporte

Kursdaten
www.viehhandel-schweiz.ch > Kurse > Kursübersicht
> www.proequi.ch > Bildung > Pferdetransport

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