Die Folgen der Coronakrise mit den entsprechenden Schutzmassnahmen treffen den Sport auch dieses Jahr stark. Deshalb hat der Bund 2021 wie schon im Vorjahr ein Stabilisierungspaket zugunsten des Sports geschnürt, woraus dem Pferdesport knapp 3,5 Mio. Franken zukommen sollen.
Anders als 2020 handelt es sich dieses Jahr um eine rückwirkende Schadensbetrachtung, und die Ausschüttung der Hilfsgelder erfolgt neu in zwei Tranchen: In der Phase 1 werden Schäden, die vom 1. Januar bis am 30. April 2021 entstanden sind, berücksichtigt, wobei hierfür maximal 50% des dem Pferdesport zugewiesenen Betrags aufgewendet werden dürfen. Der Restbetrag wird dann in der Phase 2, in der die Gesamtschadenssumme des ganzen Jahres angerechnet wird, verteilt.
Die Arbeitsgruppe «Stabilisierungspaket Pferdesport» des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport (SVPS) hat die von Swiss Olympic vorgegebenen Kriterien analysiert und daraus die Vorgaben für den Pferdesport abgeleitet.
Mit dem Sport-Nothilfe-Paket des Bundes sollen zum einen sogenannte für die Struktur des Sports relevanten Organisationen unterstützt werden können. Unter «für den Sport strukturrelevant» versteht der Bund Verbände und Vereine oder ähnliche Organisationen, Nachwuchsförderungsstützpunkte, Leistungszentren, Organisatoren von Anlässen des Breiten- und Leistungssports (Elite und Nachwuchs) in der Schweiz sowie von internationalen Anlässen des Breiten- und Leistungssports.
Zum anderen können dieses Jahr neu auch Athlet*innen (Leistungs- und Nachwuchsleistungssportler*innen mit Swiss Olympic Cards) unterstützt werden, wobei die Hilfsgelder primär in Härtefällen helfen sollen, in denen eine Athletin bzw. ein Athlet coronabedingt aus finanziellen Gründen vor dem Entscheid steht, die Karriere beenden zu müssen.
Folgendes sind die Voraussetzungen und strengen Auflagen des Bundesamtes für Sport (BASPO), welche Gesuchsteller*innen erfüllen müssen, um eine Chance auf eine Berücksichtigung für den Erhalt der Beiträge zu haben:
- Die gesuchstellenden Organisationen und Athlet*innen müssen einen Nettoschaden infolge der COVID-19-Massnahmen von mindestens 20 000 Franken belegen können;
- Die Organisation muss für den Pferdesport strukturrelevant sein, d. h. wenn die Organisation wegfallen würde, wäre damit die Zukunft des Pferdesportes langfristig gefährdet;
- Die Athletin bzw. der Athlet muss einem Nationalkader angehören, und ihre bzw. seine weitere Sportkarriere muss aufgrund der COVID-19-Pandemie vor dem Aus stehen.
Die Kriterien sowie die Kontrollprozesse sind äusserst komplex. Dazu hat die Arbeitsgruppe einen Kriterienkatalog erstellt, damit möglicherweise beitragsberechtigte Organisationen und Athlet*innen gleichwertig behandelt werden und die Entscheidungen transparent und nachvollziehbar sind. Organisationen und Athlet*innen, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen ihren Anspruch ausführlich begründen und belegen können. Hierbei ist zu beachten, dass allfällige andere Unterstützungsgelder wie Kurzarbeitsentschädigungen, die von Bund, Kantonen und/oder Gemeinden bereits ausbezahlt oder in Aussicht gestellt wurden, zwingend als Einnahmen angerechnet werden müssen.
Die Unterstützungsanträge müssen bis am 12. Mai 2021 beim SVPS eingereicht werden, die ausführliche Schadenmeldung bis am 14. Mai 2021. Die Arbeitsgruppe und ein unabhängiges externes Finanzinstitut werden diese Unterlagen anschliessend plausibilisieren und bis am 31. Mai 2021 an Swiss Olympic weiterleiten. Die genehmigten Beiträge zahlt Swiss Olympic voraussichtlich im Sommer 2021 dem SVPS aus, der diese dann den berechtigten Organisationen und Athlet*innen zukommen lässt.
Leistungsvereinbarung ist zwingend
Zu beachten ist, dass der SVPS ebenfalls beauftragt wurde, mit jeder Beitragsempfängerin bzw. jedem Beitragsempfänger eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, sodass jederzeit eine Kontrolle über die Richtigkeit der Angaben sowie die Verwendung des Geldes durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erfolgen kann. Eine widerrechtliche Eingabe oder ein Missbrauch hat strafrechtliche Konsequenzen. Weitere Auflagen für die Verwendung der Beiträge sind folgende:
- der zugesprochene Betrag darf die Nettoschadenssumme in keinem Fall überschreiten;
- der Schaden muss den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2021 betreffen und einen Kausalzusammenhang mit COVID-19 haben. Die für das Jahr 2021 gesprochene Finanzhilfen müssen im Jahr 2021 vom Beitragsempfänger eingesetzt werden;
- die Gelder dürfen nicht als Reserve angelegt oder erst 2022 eingesetzt werden oder helfen, einen Gewinn zu erwirtschaften;
- die konkrete Verwendung der Gelder muss jederzeit nachgewiesen werden können, der Betrag muss in der Jahresrechnung der jeweiligen Organisation separat ausgewiesen werden;
- Ende 2021 müssen die Angaben des Beitragsempfängers mit einem finanziellen Schlussbericht beim SVPS eingereicht, verifiziert und allfällige Überschüsse zurückbezahlt werden;
- der Beitragsempfänger haftet für die korrekte Verwendung der Gelder (Verwendung und Schadensnachweis kann jederzeit überprüft und strafrechtlich verfolgt werden).
Die Informationen und Fristen für die 2. Tranche folgen später im Jahr. Hier erhalten Betroffene erneut die Möglichkeit, Schäden anzumelden, die über das Gesamtjahr 2021 entstanden sind
Zusammensetzung der Arbeitsgruppe «Stabilisierungspaket»:
Vorsitz: Charles F. Trolliet (Präsident SVPS)
Mitglieder: Damian Müller (Vize-Präsident SVPS), Bruno Invernizzi (Präsident ZKV – Vertreter Regionalverbände), Gisela Marty (Vorstand SVPS), Franz Häfliger (Vorstand SVPS), Martin Richner (Präsident Swiss Horse Professionals), Gerhard Ernst (Präsident VSP), Michel Sorg (Athleten-Vertreter)
Fristen:
- Beitragsgesuch: bis am 12. Mai 2021 per E-Mail an buh@fnch.ch
- Schadenmeldung: bis am 14. Mai 2021 per E-Mail an buh@fnch.ch
Unterlagen für die Einreichung eines Antrags:
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