Die neue Dopingliste tritt per 1. Januar 2017 in Kraft und löst zeitgleich alle bisherigen Listen ab.
Die Struktur der aktuellen Liste sowie die verbotenen Substanzklassen und Methoden sind gegenüber 2016 unverändert geblieben. Änderungen im Vergleich zur letztjährigen Liste werden im Folgenden einzeln aufgeführt:
S1 Anabolika
Einige vorher als exogen eingestufte Anabolika wurden in das Unterkapitel der endogenen Anabolika verschoben. Dies hat für Sporttreibende im Alltag keine praktischen Konsequenzen. Diese Anabolika sind weiterhin jederzeit verboten. Lediglich im Labor und im Resultatmanagement ergeben sich dabei Änderungen.
S2 Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika
Einige Substanzen zur direkten oder indirekten Stimulierung der Erythropoietine wurden in die Liste aufgenommen. Dies hat für Sporttreibende im Alltag keine praktischen Konsequenzen, da die neu aufgeführten Substanzen alle nur in speziellen Medikamenten enthalten sind, die nur nach ärztlicher Abklärung bei schweren Nierenkrankheiten, Blutarmut oder bestimmten Blutkrankheiten eingesetzt werden.
S3 Beta-2-Agonisten
Beta-2-Agonisten können einerseits eine anabole Wirkung haben (deshalb sind sie generell verboten), werden aber andererseits zur Behandlung von Asthma eingesetzt. In der Liste 2017 werden nun die gängigen Beta-2-Agonisten aufgeführt, die verboten sind. Zur Behandlung von Asthma sind die Substanzen Salbutamol, Formoterol und Salmeterol bei inhalativer Anwendung bis zu gewissen maximalen Dosierungen erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass bei Einhaltung dieser Dosierungen pro Tag keine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) notwendig ist. Dabei ist zu beachten, dass bei Salbutamol ab 1. Januar 2017 eine neue maximale Dosierung pro 12 Stunden und bei Salmeterol erstmals eine maximale Dosierung für 24 Stunden eingeführt wurde. Nur falls die Dosierungen aus medizinischen Gründen erhöht werden sollten oder zur Asthmabehandlung ein anderer Beta-2-Agonist benötigt wird, muss eine ATZ eingereicht werden. Für Athletinnen und Athleten in einem Kontrollpool muss dies vor der Anwendung bzw. dem Therapiestart erfolgen.
Im Übrigen wurde der Beta-2-Agonist Higenamin explizit als verboten aufgeführt. Higenamin ist in der Schweiz als Wirkstoff nicht zugelassen, kommt aber in einigen asiatischen Pflanzen natürlich vor. Deshalb kann es in einigen Nahrungsergänzungsmitteln vorkommen. So zum Beispiel in Produkten die als «Pre-Workout»- oder «Weightloss»- Supplemente angepriesen werden.
S4 Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren
Ein weiteres Beispiel eines Aromatasehemmers wurde zur Liste 2017 zugefügt. Dies hat für Sporttreibende im Alltag keine praktischen Konsequenzen, da Aromatasehemmer nur nach ärztlicher Abklärung zum Beispiel als Zusatzbehandlung von Brustkrebs eingesetzt werden.
M1 Verbotene Methoden
Es wird präzisiert, dass Sauerstoffinhalation nicht als verbotene Methode gilt.
S6 Stimulanzien
Lisdexamfetamin ist nun explizit als nicht spezifisches Stimulans aufgeführt. Lisdexamfetamin wird unter anderem zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung eingesetzt und verlangt eine ATZ (bei Athletinnen und Athleten in Kontrollpools vor der Einnahme bzw. dem Therapiestart).
S7 Narkotika
Nicomorphin erscheint neu auf der Liste 2017. Es wird im Körper zu Morphium abgebaut. Dies hat für Sporttreibende im Alltag keine praktischen Konsequenzen, da Nicomorphin als Betäubungsmittel gilt und so nicht in gängigen Medikamenten enthalten ist.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.antidoping.ch
Edmond Pradervand, Präsident Medizinische Kommission