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Keine Einschränkungen für Schweizer Turnierreiter/-fahrer mit vorübergehend importierten Pferden mittels Carnet ATA

06 Februar 2019 15:50

Die Oberzolldirektion OZD hatte auf den 1. Januar 2019 eine neue Richtlinie über das «Verfahren der vorübergehenden Verwendung» veröffentlicht, welche alle bisherigen Bestimmungen betreffend die Bewilligung von «Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung (ZAVV)» ersetzt, also insbesondere auch die bisherige «Übersichtstabelle» für Tiere der Pferdegattung.

Für die Einfuhr von Pferden ist Ziffer 3.7 der Richtlinie 10-60 «Sport und Wettkampf» von Bedeutung. Gestützt darauf hat die OZD in einem Anhang «Vorübergehende Einfuhr von Pferden» die Bedingungen für die verschiedenen Verwendungszwecke tabellarisch dargestellt.

Eine erste Fassung hat in Pferdesportkreisen grösstes Erstaunen ausgelöst, worauf der Schweizerische Verband für Pferdesport SVPS mit der beratenden Unterstützung des Verbandes Schweizerischer Pferdeimporteure interveniert hat.

Die OZD wollte bei der Einfuhr eines Pferdes mit Carnet ATA zwecks Teilnahme an einer Sportveranstaltung untersagen, dass dieses von einer in der Schweiz wohnhaften Person im Wettkampf geritten wird. Spezialisten vermuten, dass die strengeren Vorschriften und insbesondere die Einschränkungen bei Pferden mit Carnet ATA zum Ziel haben, die Kontrolle über in der Schweiz mit Pferden aus dem Ausland erzielte Entgelte zu verstärken, um darauf die Mehrwertsteuer zu erheben.

Erfreulicherweise hat die OZD eingesehen, dass diese Einschränkung bezüglich Carnet ATA nicht verhältnismässig ist. Die erste, auf anfangs Januar publizierte Fassung wurde in diesem Punkt korrigiert.

Demnach gilt nun Folgendes:

  1. Ist das Pferd im Eigentum einer Person mit Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland, so ist die vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA (oder ZAVV) zulässig, auch wenn der Reiter seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

  2. Ist das Pferd im Eigentum einer Person mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz (bzw. im «Zollgebiet»), so ist die vorübergehende Einfuhr für die Teilnahme an einer Sportveranstaltung oder einem Wettkampf zwar auch möglich, aber nur mit ZAVV (also nicht mit Carnet ATA), allerdings «mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch». Es ist somit davon auszugehen, dass die Zollämter in diesen Fällen die Vorlage von Verträgen verlangen werden, in denen der Gebrauch und die dafür entrichteten Entgelte geregelt sind.
     
  3. Bei allen anderen Verwendungszwecken (ausser «Sport oder Wettkampf», vgl. Tabelle) ist bei Pferden, die im Eigentum einer Person mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz (bzw. im «Zollgebiet») sind, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht zulässig.

Auszug aus der Tabelle

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