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Dossier: Tierschutz & Ethik

NEU: Generelles Verbot von Schlaufzügeln zum Wohl des Pferdes und für den Schutz des Pferdesports

19 Oktober 2015 08:05

Der Pferdesport steht im Fokus der Öffentlichkeit und dabei leider teilweise nicht nur im positiven Licht. Bilder von Pferden am Schlaufzügel rufen beim ungeübten Publikum das Gefühl von Zwang und Unterwerfung hervor. Der Schweizerische Verband für Pferdesport will sich kontinuierlich und proaktiv für das Wohl der Pferde sowie das Ansehen des Pferdesports einsetzen. Dazu ist er auf das Verständnis und die Mithilfe seiner Mitglieder, Offiziellen und der Reiterinnen und Reiter angewiesen.

Bisher waren Schlaufzügel noch eingeschränkt an Wettkämpfen der Disziplin Springen erlaubt. Im aktuellen Springreglement des Schweizerischen Verbands für Pferdesport SVPS steht unter Artikel 7.9 Absatz 3: «Schlaufzügel sind verboten für Prüfungen und auf dem Abreitplatz, sobald gesprungen wird.» Neu gilt ab dem 1. Januar 2016 ein generelles Schlaufzügelverbot. Aber warum braucht es ein solches Verbot überhaupt?

Der Pferdesport steht zweifellos sehr im Fokus einer breiten Öffentlichkeit. Oftmals besteht diese Gruppe aus Laien, denen ein fundiertes Grundwissen über das Wesen Pferd, seine Ausbildung sowie Haltung und Nutzung schlicht und einfach fehlt. Darum kommt es nicht von ungefähr, dass gewisse Bilder, die an Turnieren anzutreffen sind, Zuschauer irritieren können – unabhängig davon, ob das, was sie nun sehen, korrekt ist oder nicht.

Daseinsberechtigung in Frage gestellt
Sogar im Internationalen Olympischen Komitee kommt hin und wieder die Diskussion auf, ob man auf die Olympischen Pferdesportdisziplinen, unter anderem aus ethischen Gründen, verzichten möchte. Dies weil eine Mehrheit der Sportinteressierten grosse Fragezeichen hat, ob der Pferdesport überhaupt in den Leistungssport hinzupasst, geschweige denn der Leistungssport  für das Tier ethisch vertretbar ist.

Schlaufzügel als Zwang
Im Mittelpunkt der Entscheidung, Schlaufzügel an Veranstaltungen, die dem Regelwerk des Schweizerischen Verbands für Pferdesport SVPS unterliegen, zu verbieten, stehen in erster Linie das Wohl und der Schutz des Pferdes und des gesamten Pferdesports. 

Reaktion auf angepasste Gesetzgebung in der Schweiz
Im Jahr 2014 haben sich die Rahmenbedingungen aufgrund der Anpassung der Schweizerischen Tierschutzverordnung massiv verändert: Das Barren sowie die Rollkur sind seither  gesetzlich verboten (TschV 21g und 21h).

Ein Betrachter ohne fundiertes Hintergrundwissen nimmt ein Pferd an Schlaufzügeln als Pferd unter Zwang wahr. Es spielt für den ungeübten Zuschauer und Laien keine Rolle, ob der Hilfszügel korrekt angewandt wird oder nicht, da das Wissen für eine korrekte Beurteilung vielleicht nicht vorhanden ist. 

Hans Wyss, Direktor des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, unterstrich bei der Anpassung der Tierschutzverordnung («Bulletin» 02, 17. 2. 2014), dass sich der Pferdesport auf einem sehr schmalen Grat bewegen würde. «Der verantwortungsvolle Umgang mit dem Pferd im Sport wird für die Zukunft entscheidend sein.» Es werde daher für den Pferdesport essentiell sein, wie er sich künftig gegenüber der Öffentlichkeit, Zuschauern, Medien, Sponsoren und Weiteren positioniert.

Zum Wohl und Schutz des Pferdes und für ein positives Image
Das Leitungsteam Springen hat entschieden, ein generelles Schlaufzügelverbot ins Reglement aufzunehmen. Unter Artikel 7.9 Absatz 3 steht neu: «Schlaufzügel sind generell verboten (Prüfungen, Abreitplatz, Preisverteilung).» Die Änderung wurde durch die Reglementskommission des Verbandes sorgfältig analysiert und schliesslich gutgeheis­sen. Die Umsetzung erfolgt per 1. Januar 2016.

Das Leitungsteam Springen begründet die Änderung mit der veränderten Gesetzesgrundlage in der Schweiz und dem verstärkten Fokus der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Tieren bei der Ausübung eines Sports. Ein Bild von Zwang und Druck sendet falsche Signale und schadet dem Image des Pferdesports. Wirkt man diesem Eindruck nicht mit allen Mitteln entgegen, könnte früher oder später ein komplettes Verbot des Pferdesports als Supergau resultieren. Hier ist die gesamte Schweizer Pferdewelt mitverantwortlich und aufgerufen, sich für das Wohl der Pferde und den Schutz und das Ansehen des Pferdesports einzusetzen.

Leitungsteam Disziplin Springen

Gestellte Szene – Nicht korrekte Anwendung des Schlaufzügels, Pferdekopf ist zur Brust hingezogen. Gestellte Szene – Nicht korrekte Anwendung des Schlaufzügels, Pferdekopf ist zur Brust hingezogen.

Gestellte Szene – korrekte Anwendung eines Schlaufzügels, Pferdekopf soll nicht hinter der Senkrechten sein. Gestellte Szene – korrekte Anwendung eines Schlaufzügels, Pferdekopf soll nicht hinter der Senkrechten sein.

Reiter in der Pflicht

Bei falscher Anwendung dient der Schlaufzügel nicht mehr nur der Dehnungshaltung, sondern wird oftmals dazu missbraucht, den Kopf des Pferdes in eine feste Position zu zwingen. Die erste Ursache, weshalb man zur Anwendung von Hilfszügeln schreitet, ist gewöhnlich ein besonderer Widerstand des Pferdes in Genick, Hals oder Rücken. Der Zweck ihrer Anwendung ist daher meist eine Beschleunigung der Dressurarbeit. Der Schlaufzügel dient in der Regel zu Korrekturzwecken und gehört ausschliesslich in die Hand sehr guter Reiter. Ein Einsatz von Schlaufzügeln kann durchaus Sinn machen, darf aber nicht durch Unvermögen oder Faulheit zur Anwendung kommen.

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