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Dossier: Pferdetransport & Zollanforderungen

Neue Anforderungen beim Grenzübertritt von Pferden

02 September 2021 10:45

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Wie bisher wird auch künftig für den Grenzübertritt von Pferden zwischen der Schweiz und der EU eine amtliche Veterinärbescheinigung notwendig sein. Neu muss diese Bescheinigung ab dem 18. Oktober 2021 in jedem Fall im europäischen Informationssystem TRACES erfasst werden. Für Pferde mit einem «Validierungsabzeichen» im Pass sind die Bescheinigung und die TRACES-Meldung jedoch für mehrfache Grenzübertritte während bis zu 30 Tagen gültig.

Das Validierungszeichen kann von den dafür von den kantonalen Veterinärdiensten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten unter folgenden Voraussetzungen in den Equidenpass eingetragen werden:

  • die Pferde werden regelmässig (in Intervallen von höchstens einem Jahr) gegen Influenza (Pferdgrippe) geimpft;
  • sie werden mindestens zweimal jährlich einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin vorgestellt (die Besuche für Impfungen und Untersuchungen zwecks Reisen in Mitgliedstaaten der EU oder Drittstaatenländer können angerechnet werden);
  • im Herkunftsbetrieb (namentlich im «Heimhaltungsbetrieb», wo das Pferd «gewöhnlich gehalten wird») findet kein Natursprung statt – ausser allenfalls in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten;
  • im jenem Herkunftsbetrieb werden die Vorschriften des Tierseuchen- (einschliesslich Identifizierung, Registrierung und Tierverkehr), Tierschutz- und Tierarzneimittelrechts eingehalten.

Muster des Validierungsabzeichens im Equidenpass | © BLV Muster des Validierungsabzeichens im Equidenpass | © BLV

Die Einhaltung dieser Bedingungen muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Das Validierungsabzeichen ist vier Jahre gültig. Falls die Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, wird es annulliert oder die Verlängerung verweigert.

Die TRACES-Datenbank enthält Informationen über Tierbewegungen über Landesgrenzen innerhalb der EU, der Schweiz, Norwegen und Island. Für Fragen zur TRACES-Meldung und zum Validierungsabzeichen wenden Sie sich bitte an das zuständige kantonale Veterinäramt.

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