Der SVPS ist schockiert über die mutmasslichen von RTL Extra aufgedeckten Trainingsmethoden, die im Ausbildungszentrum des deutschen Reiters Ludger Beerbaum in Riesenbeck (GER) offenbar von ihm und seinen Angestellten angewandt wurden und nun Gegenstand von Untersuchungen durch die zuständigen Behörden sind.
Das «Barren» von Pferden ist nicht nur in Deutschland, sondern gemäss Artikel 21 Buchstabe g der Tierschutzverordnung auch in der Schweiz sowohl im Training wie auch auf dem Wettkampfplatz ausdrücklich verboten. Der SVPS verurteilt die Anwendung solcher Methoden, die einen schweren Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung darstellen, aufs Schärfste. Das «Barren» oder «Barrieren» von Pferden, egal in welcher Form, ist keine vertretbare Ausbildungsmethode. Dies ist auch in den Reglementen des SVPS entsprechend festgehalten.
Harte Sanktionen auch in der Schweiz
Alle Verstösse gegen die Schweizer Tierschutzgesetzgebung sind Offizialdelikte, d.h. Straftaten, welche die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen verfolgen muss, wenn sie bei ihr zur Anzeige gebracht werden. Kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht, hat dies unter Umständen auch Konsequenzen für die turniersportliche Ausübung des Pferdesports. Beim Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS) ist hierfür die Sanktionskommission zuständig. Sie beurteilt die Fälle und kann Bussen verhängen oder Sperren von der Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen aussprechen. Diese Sperren nationaler Pferdesportverbände haben auch Sperrungen auf internationaler Ebene durch den Pferdesport-Dachverband (FEI) zur Folge. Umgekehrt werden Sperren, die von der FEI ausgesprochen werden, in der Schweiz auch auf nationaler Eben umgesetzt. Somit kann eine Athletin oder ein Athlet von der Teilnahme von nationalen und internationalen Wettkämpfen vollständig ausgeschlossen werden.