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Es war kein Pferdemord

12 Oktober 2020 09:00

Leseprobe aus dem Jubiläumsbuch des Schweizerischen Verbands für Pferdesport «120 Jahre Pferdesport Schweiz»

Ende 1952 erregte ein Skandal die Schweiz. In der kurz darauf eingegangenen Wochenzeitschrift «Die Nation» schrieb der Journalist Hans Schwarz, bei der Auflösung der Pferde-Regieanstalt in Thun seien Hunderte von Pferden unnötigerweise abgeschlachtet worden, darunter auch Hummer, das Dressurpferd von Hauptmann Moser, mit dem er 1948 olympisches Gold gewonnen hatte. Der «Pferdemord von Thun» erschütterte die Schweiz.

Hptm. Hans Moser auf Hummer vor dem Olympiastart. Rechts der 1948 noch nicht startberechtigte Unteroffizier Gottfried Trachsel  |  © SVPS/Roland von Siebenthal Hptm. Hans Moser auf Hummer vor dem Olympiastart. Rechts der 1948 noch nicht startberechtigte Unteroffizier Gottfried Trachsel | © SVPS/Roland von Siebenthal

Der Autor der Anschuldigungen, Hans Schwarz (1895 - 1965), im Militär Train-Oberleutnant, war in den 30er-Jahren bekannt geworden, als er mehrere wochenlange Ritte durch Europa unternahm. Schwarz war ein Kämpfer gegen Ungerechtigkeit - eine Zeitung bezeichnete ihn als «Enfant terrible der schweizerischen Journalistik». Später wurde Schwarz Initiator der «Stiftung für das Pferd», die 1958 ein Zentrum für ausgediente Pferde in Le Roselet im Jura eröffnete.

Nach dem Bundesratsbeschluss vom 30. November 1948 begann die zweijährige Liquidation der Regie in Thun. Rund 920 Pferde standen in jener Zeit in Thun. 250 von ihnen wurden nach Bern in die neubenannte Eidgenössische Militärpferdeanstalt (EMPFA) überstellt. 390 wurden verkauft oder abgegeben. Rund 290 wurden geschlachtet, wovon die Hälfte über fünfzehn Jahre alt war. Die Angelegenheit wurde militärgerichtlich untersucht. Am 10. Juli 1953 kam es zum ersten Prozess über die generelle Anschuldigung des Pferdemordes. Die Einvernahme von Hunderten von Zeugen ergab in den wesentlichen Punkten die völlige Unrichtigkeit und Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe. Der Fall «Hummer» wurde aus zwei Gründen etwas später vor Divisionsgericht verhandelt: 1. Die Notwendigkeit der Abschlachtung Hummers war stark umstritten. Eine breite Öffentlichkeit hätte dem Goldpferd ein Gnadenbrot gegönnt. 2. Der letzte Kommandant der Regie und deren Liquidator, Oberst Max Thommen, wurde auch beschuldigt, militärische Hilfsarbeiten für den zivilen Thuner Concoursplatz ausgeführt zu haben, ohne Rechnung zu stellen.

Das Divisionsgericht tagte am 1. Oktober 1953 auf Schloss Thun. Die Anklage gegen Oberst Thommen lautete «Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Verschleuderung von Material und ungetreue Geschäftsführung, begangen durch die Abschlachtung des Pferdes Hummer und die Ausführung von Arbeiten am neuen Concoursplatz in Thun durch Werkstätten und Personal des EPRA: 3088 Arbeitsstunden mit einem Gegenwert von 5000 Franken, ohne dafür Rechnung zu stellen.»

Das Gericht stellte fest:

  1. Bei der Liquidation wurde kein Pferd getötet, ohne dass sich der Kommandant vorgängig mit einem der Veterinäre und dem zuständigen Bereiter beriet.
  2. Die Gründe für die Abschlachtung von Hummer waren seit Monaten Lahmheit und starke Behinderung beim Gang. Der Sektionsbefund ergab die typischen Merkmale einer chronischen Hufreheerkrankung (Laminitis).
  3. Die Angelegenheit der Gratisarbeiten entsprach einer durch die militärisch-ausserdienstliche Bedeutung gerechtfertigten Tradition. Gegebenenfalls konnte die «Gesellschaft für Pferdesport Thun» eine Gegenrechnung über 39 000 Franken stellen.

Verdikt der Divisionsrichter: Freispruch auf der ganzen Linie, unter Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse.

Blieb der Zivilprozess gegen Hans Schwarz, den Thommen, Oberstleutnant Hans Meier, der Chef-Veterinär der EMPFA, Oberst Jack de Charrière und Divisionär Pierre de Muralt wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse gegen Schwarz und «Die Nation» angestrebt hatten. Am 4. Dezember 1956 kam es vor dem Appellationshof des Kantons Bern zum letzten Vergleich in der Sache «Pferdemord». Schwarz anerkannte, dass die ehrenrührigen Anschuldigungen unrichtig waren. Er zog diese Anschuldigungen zurück und erteilte den Klägern Satisfaktion. Schwarz nahm für sich in Anspruch, gestützt auf Informationen in guten Treuen gehandelt zu haben.

Max E. Ammann


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